Artikel 32 Beträge und Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL V Verwendung des Euro
Artikel 32 Beträge und Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms
Rückverweise
Für die Beihilfe zur Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.
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