Artikel 28 Freigabe von Sicherheiten — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL IV Sicherheiten
Abschnitt 4 Sicherheiten im Rahmen von Vorschusszahlungen
Artikel 28 Freigabe von Sicherheiten
Rückverweise
(1) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn
a) der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder
b) der Vorschuss zuzüglich eines etwaigen in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.
(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzüglich das Verfahren für den Verfall der Sicherheit ein.
Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.
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