Artikel 27 Geltungsbereich — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL IV Sicherheiten
Abschnitt 4 Sicherheiten im Rahmen von Vorschusszahlungen
Artikel 27 Geltungsbereich
Rückverweise
Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften, die keine Vorschriften für Interventionen in bestimmten Sektoren sind, vorsehen, dass Vorschusszahlungen geleistet werden können, bevor die für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils festgelegte Verpflichtung erfüllt ist.
Keine Ergebnisse gefunden