Artikel 26 Schwellenwerte — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
Rückverweise
(1) Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 100 EUR verzichten, sofern die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.
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