Artikel 25 Freigabe der Sicherheit — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL IV Sicherheiten
Abschnitt 3 Freigabe und Verfall von anderen als den in Abschnitt 4 genannten Sicherheiten
Artikel 25 Freigabe der Sicherheit
Rückverweise
(1) Sobald in der in den spezifischen Unionsvorschriften vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, oder die Sicherheit gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung teilweise verfallen ist, wird die Sicherheit bzw. der Restbetrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(2) Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung oder in Ermangelung einer solchen Vorgabe durch den Mitgliedstaat festgesetzt ist.
(3) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese 365 Kalendertage ab dem Endtermin, der für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen ist. Ist kein Endtermin für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen, so beträgt die Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises 365 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem alle Verpflichtungen erfüllt sind.
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