EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des EuroKAPITEL I Zahlstellen und andere EinrichtungenArtikel 2

Artikel 2 Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen

In Kraft seit 07. Februar 2022
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