EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des EuroKAPITEL IV SicherheitenAbschnitt 2 Verpflichtung zur Leistung der SicherheitArtikel 19

Artikel 19 Verzicht auf Leistung einer Sicherheit

In Kraft seit 07. Februar 2022
Up-to-date