Artikel 19 Verzicht auf Leistung einer Sicherheit — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL IV Sicherheiten
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit
Artikel 19 Verzicht auf Leistung einer Sicherheit
Rückverweise
(1) Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn für die Erfüllung der Verpflichtung
a) eine öffentliche Stelle verantwortlich ist, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig wird, oder
b) eine privatrechtliche Institution verantwortlich ist, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung der in Buchstabe a genannten Gewalt tätig wird.
(2) Die zuständige Behörde kann auf die Leistung der Sicherheit verzichten, wenn sich die Sicherheit auf weniger als 500 EUR beläuft. In diesem Fall verpflichtet sich der Beteiligte schriftlich dazu, im Falle der Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung einen Betrag zu zahlen, der der Sicherheit entspricht, auf die verzichtet wurde.
Bei Anwendung von Unterabsatz 1 wird der Wert der Sicherheit so berechnet, dass alle mit demselben Vorhaben zusammenhängenden Verpflichtungen erfasst sind.
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