Artikel 18 Verantwortlicher — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL IV Sicherheiten
Abschnitt 2 Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit
Artikel 18 Verantwortlicher
Rückverweise
Die Sicherheit muss von oder im Namen der Partei geleistet werden, die für die Zahlung des Geldbetrags verantwortlich ist, wenn eine Verpflichtung nicht erfüllt wird.
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