Artikel 17 In diesem Kapitel verwendete Begriffe — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL IV Sicherheiten
Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 17 In diesem Kapitel verwendete Begriffe
Rückverweise
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „zuständige Behörde“ die Stelle, die zur Entgegennahme einer Sicherheit oder zur Entscheidung darüber ermächtigt ist, ob eine Sicherheit nach der einschlägigen Verordnung freigegeben oder einbehalten wird;
b) „globale Sicherheit“ eine Sicherheit, die bei der zuständigen Behörde geleistet wird, um die Erfüllung mehrerer Verpflichtungen zu gewährleisten;
c) „betreffender Teilbetrag der Sicherheit“ den Teilbetrag der Sicherheit, der der Menge entspricht, für die eine Verpflichtung nicht erfüllt wurde.
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