EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des EuroKAPITEL II FinanzverwaltungArtikel 12

Artikel 12 Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs

In Kraft seit 07. Februar 2022
Up-to-date