Artikel 10 Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung
Artikel 10 Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss
Rückverweise
(1) Setzt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung aus, so gelten folgende Aussetzungssätze:
a) wenn der Mitgliedstaat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht bis zum 1. März übermittelt: 1 % des Gesamtbetrags der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung;
b) wenn der Mitgliedstaat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht bis zum 1. April übermittelt: 1,5 % des Gesamtbetrags der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung.
(2) Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn alle einschlägigen Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wurden.
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