Artikel 9 Anerkennung von Branchenverbänden — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL II ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL II Baumwolle
Artikel 9 Anerkennung von Branchenverbänden
Rückverweise
(1) Die Anerkennung eines Branchenverbands im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird von dem Mitgliedstaat, in dem die Entkörnungsbetriebe ansässig sind, für einen Zeitraum von einem Jahr, der rechtzeitig vor der Aussaat des entsprechenden Jahres beginnt, gewährt, sofern der Verband folgende Kriterien erfüllt:
a) er umfasst eine Gesamtfläche von mindestens 4000 ha, die die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllt;
b) er hat im Einklang mit den Unions- und nationalen Vorschriften eine Geschäftsordnung erlassen, in der insbesondere die Beitrittsvoraussetzungen und die Mitgliedsbeiträge geregelt sind.
(2) Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungskriterien nicht länger erfüllt, so entzieht der Mitgliedstaat, der die Anerkennung gewährt hat, diese, sofern dem Verstoß nicht innerhalb einer von dem Mitgliedstaat in dem Entzugsbeschluss festzulegenden Frist abgeholfen wird. Die zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaats teilt dem Branchenverband ihre Absicht, die Anerkennung zu entziehen, im Vorfeld mit und legt dabei die Gründe für den Entzug dar. Sie gibt dem Branchenverband Gelegenheit, innerhalb einer in der Mitteilung über den geplanten Entzug festgelegten Frist Stellung zu nehmen.
Landwirte, die Mitglied eines anerkannten Branchenverbands sind, dem die Anerkennung nach Unterabsatz 1 entzogen worden ist, haben keinen Anspruch auf eine Erhöhung der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle nach Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115.
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