Artikel 8 Zusätzliche Voraussetzungen für kulturspezifische Zahlungen für Baumwolle — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL II ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL II Baumwolle
Artikel 8 Zusätzliche Voraussetzungen für kulturspezifische Zahlungen für Baumwolle
Rückverweise
Für kulturspezifische Zahlungen für Baumwolle gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die in Artikel 36 derselben Verordnung genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Mindestpflanzdichte auf der eingesäten Fläche fest, die auf der Grundlage der Boden- und Witterungsbedingungen und gegebenenfalls spezifischer regionaler Gegebenheiten ermittelt wird.
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