Artikel 6 Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL II ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL II Baumwolle
Artikel 6 Genehmigung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung
Rückverweise
Die in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen objektive Kriterien für die Genehmigung landwirtschaftlicher Flächen gemäß Artikel 37 Absatz 3 der genannten Verordnung fest.
Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:
a) die Agrarwirtschaft der Regionen, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist;
b) die für die betreffenden Gebiete zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse;
c) die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers;
d) die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.
Keine Ergebnisse gefunden