Artikel 48 Vorschriften über den Anteil des GLÖZ-Standards Nr. 1 — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL V VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ANTEIL DES GLÖZ-STANDARDS Nr. 1
Artikel 48 Vorschriften über den Anteil des GLÖZ-Standards Nr. 1
Rückverweise
(1) Für die Erhaltung von Dauergrünland in Bezug auf den GLÖZ-Standard Nr. 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche im Vergleich zu einem Referenzanteil nicht um mehr als 5 % zurückgeht; jeder Mitgliedstaat legt diesen Referenzanteil in seinem GAP-Strategieplan fest, indem er die Dauergrünlandflächen durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche teilt.
Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff
a) „Dauergrünlandflächen“ Dauergrünland, das gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates von Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, im Jahr 2018 angemeldet und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission ermittelt wurde, wobei die Fläche erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten angepasst wird, um den Auswirkungen möglicher Änderungen Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Definition von Dauergrünland, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen ist;
b) „gesamte landwirtschaftliche Fläche“ die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2018 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, angemeldet und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelt wurde, wobei die Fläche erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten angepasst wird, um insbesondere den Auswirkungen möglicher Änderungen bei der Definition von landwirtschaftlichen Flächen Rechnung zu tragen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen ist.
(2) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).
Die Mitgliedstaaten können den Dauergrünlandanteil und den Referenzanteil auf nationaler, regionaler, subregionaler, Betriebsverbund- oder Betriebsebene festlegen.
(3) Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf Ebene der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 um mehr als 5 % zurückgegangen ist, so erlegt der betreffende Mitgliedstaat einigen oder allen Landwirten, die über Flächen verfügen, die während eines Zeitraums in der Vergangenheit von Dauergrünland in anderweitig genutzte Flächen umgewandelt wurden, Verpflichtungen auf Betriebsebene auf, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder eine Dauergrünlandfläche einzurichten.
Weicht die Dauergrünlandfläche in einem bestimmten Jahr jedoch in absoluten Zahlen nicht mehr als 0,5 % von der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelten Dauergrünlandfläche ab, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als erfüllt.
(4) Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Rückgang unter den Schwellenwert von 5 % das Ergebnis von eingegangenen Verpflichtungen oder Auflagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115 ist, aufgrund derer auf den betreffenden Flächen keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird und die keine Weihnachtsbaumpflanzungen oder den Anbau von Kulturpflanzen oder Bäumen für die Energieerzeugung umfassen.
(5) Für die Zwecke der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 2 gelten Flächen, die gemäß Absatz 3 wieder in Dauergrünland umgewandelt oder als Dauergrünland angelegt oder im Rahmen der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 durch die Mitgliedstaaten als Dauergrünland angelegt wurden, ab dem ersten Tag der Rückumwandlung oder Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen werden zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt, und zwar für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre nach der Rückumwandlung oder Anlegung oder bei Flächen, die bereits zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen.
Keine Ergebnisse gefunden