Artikel 47 Qualitätsregelungen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL IV ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS
Artikel 47 Qualitätsregelungen
Rückverweise
Mitgliedstaaten, die in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 aufnehmen, stellen sicher, dass durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen Folgendes abdecken:
a) Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:
b) freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel den Leitlinien der Union für eine gute Praxis für die Anwendung freiwilliger Zertifizierungssysteme gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ entsprechen.
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