Artikel 42 Bepflanzte Fläche — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
Rückverweise
(1) Für die die Zwecke von Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 wird eine mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Rebzeilen entspricht.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, die förderfähigen Kosten von Vorhaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und die grüne Weinlese ausschließlich anhand standardisierter Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten als der Fläche oder der von den Begünstigten vorzulegenden Belege zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche gemäß Absatz 1 nicht zu vermessen.
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