Artikel 41 Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL V Weinsektor
Artikel 41 Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen
Rückverweise
Die jährlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Unterstützung von Interventionen gemäß ihren GAP-Strategieplänen im Zusammenhang mit der Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung dürfen 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, die der betreffende Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr getätigt hat, nicht übersteigen.
Die Rodungskosten und der Ausgleich der Einkommensverluste stellen keine förderfähigen Ausgaben im Rahmen dieser Interventionskategorie dar.
Keine Ergebnisse gefunden