Artikel 40 Begünstigte — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Marktteilnehmer für Interventionen im Weinsektor infrage kommen, die in ihren GAP-Strategieplänen festgelegt sind. Zu diesen Marktteilnehmern gehören Begünstigte gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie Berufsverbände, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, vorübergehende oder dauerhafte Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Weinerzeugern und Branchenverbände.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Weinerzeuger die einzigen Begünstigten der Interventionskategorien „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“, „grüne Weinlese“ und „Ernteversicherung“ gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, c bzw. d der Verordnung (EU) 2021/2115 sind.
(3) Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts darf keine Unterstützung im Rahmen der Interventionskategorien im Weinsektor erhalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einer Einrichtung des öffentlichen Rechts gestatten, in folgenden Fällen Unterstützung zu erhalten:
a) für Maßnahmen, die von Branchenverbänden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt werden;
b) für Informationsmaßnahmen sowie Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k der Verordnung (EU) 2021/2115, sofern sie nicht der einzige Begünstigte der für diese Interventionen gewährten Unterstützung ist.
(4) Privatunternehmen können Begünstigte von Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 sein.
(5) Erzeugern, die widerrechtliche Anpflanzungen und Flächen bewirtschaften, die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt wurden, wird keine Unterstützung gewährt.
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