Artikel 4 Zwischenfruchtanbau — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL II ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL I Hanf
Artikel 4 Zwischenfruchtanbau
Rückverweise
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet „als Zwischenfrucht angebauter Hanf“ nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen.
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