Artikel 39 Mindestbeitrag der Union — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
Rückverweise
Der Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen festgelegten Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2115 beträgt 30 %.
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