Artikel 38 Meldung der Anzahl der Bienenstöcke — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL IV Bienenzuchtsektor
Artikel 38 Meldung der Anzahl der Bienenstöcke
Rückverweise
Die jährliche Meldung der Anzahl der Bienenstöcke gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115, berechnet gemäß Artikel 37 der vorliegenden Verordnung, erfolgt ab 2023 bis zum 15. Juni jedes Jahres.
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