Artikel 35 Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL III Sektor Obst und Gemüse
Artikel 35 Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung
Rückverweise
(1) Der Höchstsatz von 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnet sich auf Basis des Durchschnitts der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser Erzeugerorganisation in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.
(2) Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:
a) wenn die Organisation eine Erzeugergruppierung war, die entsprechenden Daten für diese Erzeugergruppierung oder
b) die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.
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