Artikel 32 Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL II Besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 3 Berechnungsgrundlage für die finanzielle Hilfe der Union
Artikel 32 Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet.
Der Referenzzeitraum von 12 Monaten ist zugleich der Abrechnungszeitraum der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung.
Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines Programms nicht verändert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welcher Grundlage die Obergrenze der finanziellen Hilfe der Union für den Betriebsfonds jedes Jahr berechnet wird, und zwar entweder
a) auf der Grundlage des Wertes der während des Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung der Erzeuger, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung sind, oder
b) auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der während des entsprechenden Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung. In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Begünstigten in dem betreffenden Mitgliedstaat.
(3) Ist bei einem Erzeugnis der Wert der vermarkteten Erzeugung für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträume um mindestens 35 % zurückgegangen, so gilt Folgendes:
a) ist dieser Rückgang auf Gründe zurückzuführen, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung liegen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 65 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt;
b) ist dieser Rückgang auf Naturkatastrophen, Klimaereignisse, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall zurückzuführen, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung liegen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 85 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt.
In beiden Fällen muss die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lagen.
Weist die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lagen und dass sie die erforderlichen Präventionsmaßnahmen ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt.
Keine Ergebnisse gefunden