Artikel 30 Wert der vermarkteten Erzeugung bei neu anerkannten Organisationen oder Gruppierungen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL II Besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 3 Berechnungsgrundlage für die finanzielle Hilfe der Union
Artikel 30 Wert der vermarkteten Erzeugung bei neu anerkannten Organisationen oder Gruppierungen
Rückverweise
Liegen in den drei Jahren nach der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 keine historischen Daten über die vermarktete Erzeugung für die drei vorangegangenen Jahre vor, so akzeptieren die Mitgliedstaaten den Wert der vermarkteten oder vermarktbaren Erzeugung in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, den die Erzeugerorganisation, die Vereinigung der Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung mitgeteilt hat, und für die die betreffende Organisation oder Gruppierung zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats nachweisen kann, dass sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügt, um diese im Namen ihrer angeschlossenen Erzeuger zu vermarkten.
Hat die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung jedoch den Wert der vermarkteten Erzeugung zum Zwecke ihrer Anerkennung mitgeteilt, so wird von dem Mitgliedstaat nur dieser Wert anerkannt.
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