Artikel 28 Anforderungen an Empfänger von vom Markt genommenen Erzeugnissen — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL II Besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 2 Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Marktrücknahmen
Artikel 28 Anforderungen an Empfänger von vom Markt genommenen Erzeugnissen
Rückverweise
(1) Die Empfänger der vom Markt genommenen und zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verpflichten sich,
a) die Vorschriften für Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten;
b) über die betreffenden Marktrücknahmen eine gesonderte Bestandsbuchführung zu führen;
c) sich den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
d) Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments über die Übernahme der vom Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten zur kostenlosen Verteilung vorzulegen.
Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen.
(2) Die Empfänger von für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich,
a) die Vorschriften für Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten;
b) über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu führen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet;
c) sich den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
d) im Falle von zur Destillation vom Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.
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