Artikel 25 Transportkosten und Aufbereitungsanforderungen für die kostenlose Verteilung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL II Besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 1 Abgedeckte Erzeugnisse und Transportkosten
Artikel 25 Transportkosten und Aufbereitungsanforderungen für die kostenlose Verteilung
Rückverweise
(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke“ gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, setzen sie die Transportkosten für die kostenlose Verteilung aller im Rahmen operationeller Programme vom Markt genommenen Erzeugnisse auf der Grundlage von Einheitskosten fest, die entsprechend der Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort für die kostenlose Verteilung berechnet werden. Transportkosten können nur bis zu einer Entfernung von 750 km erstattet werden.
(2) Die Transportkosten werden der Partei erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat. Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten:
a) den Namen der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung;
b) die Menge der betreffenden Erzeugnisse;
c) die Bestätigung der Annahme durch die Empfänger gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 und das verwendete Transportmittel;
d) die Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort.
(3) Die Aufbereitung von vom Markt genommenen Erzeugnissen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen der operationellen Programme unterliegt folgenden Anforderungen:
a) die Verpackungen der für die kostenlose Verteilung bestimmten Erzeugnisse tragen das EU-Emblem gemäß Artikel 15 Absatz 2 sowie eine oder mehrere der in Anhang IV aufgeführten Angaben; die Zahlung erfolgt gegen Vorlage von Belegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten:
b) die Bestätigung der Annahme durch den Empfänger gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 unter Angabe der Aufmachung.
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