Artikel 23 Verwaltungs- und Personalkosten — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL I Gemeinsame Vorschriften für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 2 Formen der Unterstützung und Ausgabenarten
Artikel 23 Verwaltungs- und Personalkosten
Rückverweise
(1) Personalkosten, die dem Begünstigten, den Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft entstehen, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, gelten als förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung einer bestimmten geförderten Intervention anfallen.
Diese Personalkosten umfassen unter anderem die Kosten für das vom Begünstigten vertraglich beauftragte Personal und die Kosten, die dem Anteil der Arbeitszeit entsprechen, die sein ständiges Personal in die Durchführung einer Intervention investiert.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Begünstigte Belege mit den Einzelheiten der im Zusammenhang mit der jeweiligen Intervention tatsächlich durchgeführten Arbeiten vorlegt und dass der Wert der damit verbundenen Personalkosten unabhängig bewertet und überprüft werden kann. Der Wert der Personalkosten für eine bestimmte Intervention darf die auf dem betreffenden Markt für dieselbe Art von Dienstleistung allgemein anerkannten Kosten nicht übersteigen.
1720
Bei den Interventionen „Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung“ und „Kommunikationsmaßnahmen“ gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/2115 und für die Maßnahmen von Branchenverbänden und Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und k der genannten Verordnung dürfen die Ausgaben für die den Begünstigten unmittelbar entstandenen Verwaltungs- und Personalkosten 50 % der Gesamtkosten der Intervention nicht übersteigen.
(2) Verwaltungskosten, die dem Begünstigten, den Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft entstehen, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, gelten als förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Nachbereitung einer bestimmten geförderten Intervention anfallen.
Die Verwaltungskosten gelten als förderfähig, wenn sie 4 % der gesamten förderfähigen Kosten der durchgeführten Intervention nicht übersteigen.
Die Kosten für externe Prüfungen gelten als förderfähig, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren GAP-Strategieplänen für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder für andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 einen Standardpauschalsatz für die Personal- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Betriebsfonds oder der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des operationellen Programms bis zu einem Höchstanteil von 2 % des genehmigten Betriebsfonds vorsehen, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union, als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst.
Keine Ergebnisse gefunden