Artikel 22 Ausgabenarten — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL I Gemeinsame Vorschriften für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 2 Formen der Unterstützung und Ausgabenarten
Artikel 22 Ausgabenarten
Rückverweise
(1) Bei Ausgabenarten, die unter die in Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionskategorien fallen, wird die Mehrwertsteuer der vom Begünstigten getätigten förderfähigen Ausgaben nicht erstattet, es sei denn, sie ist nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausgabenarten umfassen nicht die in Anhang II aufgeführten Ausgabenarten.
(3) Die in Anhang III aufgeführten Ausgabenarten werden von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der entsprechenden Interventionen als förderfähig betrachtet und können durch die operationellen Programme oder entsprechend den Vorgaben der Mitgliedstaaten bei den einschlägigen Interventionen abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können andere Ausgabenarten in ihren GAP-Strategieplänen als förderfähig einstufen, sofern diese nicht in Anhang II aufgeführt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Voraussetzungen fest, unter denen Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß den Artikeln 11 und 12 als Beitrag zu den Zielen von 15 % bzw. 2 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 bzw. 5 % der Ausgaben im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung angerechnet werden können. Mit diesen Voraussetzungen wird sichergestellt, dass mit diesen Interventionen die in den Artikeln 46 und 57 der genannten Verordnung festgelegten Ziele für den Sektor Obst und Gemüse bzw. den Weinsektor wirksam verfolgt werden.
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