Artikel 20 Gemeinsame Lagerung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL I Gemeinsame Vorschriften für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Investitionen, Agrarumwelt- und Klimainterventionen, Betreuung, Absatzförderung und Kommunikation, Fonds auf Gegenseitigkeit, Wiederbepflanzung, Ernte vor der Reifung und Nichternte, Ernteversicherungen, Marktrücknahmen und gemeinsame Lagerung
Artikel 20 Gemeinsame Lagerung
Rückverweise
(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen für die gemeinsame Lagerung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie eine vorübergehende Marktrücknahme eines Erzeugnisses während einer angespannten Marktsituation vor und erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis unter der Verantwortung des Begünstigten derart gelagert wird, dass der normalen Handelswert erhalten bleibt und die geltenden Hygienevorschriften eingehalten werden. Bei Erzeugnissen mit kurzer Haltbarkeit im frischen Zustand schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass das Erzeugnis gefroren oder in verarbeiteter Form gelagert wird. Erzeugnisse, für die im Rahmen ihres normalen Herstellungsverfahrens eine gewisse Reifezeit erforderlich ist oder deren Reifungsprozess den Wert des Erzeugnisses erhöht, kommen erst dann für eine gemeinsame Lagerung in Betracht, sobald diese Reifezeit vollständig abgeschlossen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten legen für jedes Erzeugnis, für das diese Intervention in ihren GAP-Strategieplänen vorgesehen ist, den Mindestlagerzeitraum und den Höchstbetrag der Entschädigung je Erzeugniseinheit und Tag der Lagerung sowie die einschlägigen Lagerbedingungen fest. Der Höchstbetrag, der aus dem Betriebsfonds finanziert werden kann, darf nicht höher sein als die Summe der Kosten der physischen Lagerung, gegebenenfalls in gefrorener oder verarbeiteter Form, und der Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Wert des Erzeugnisses zu jeweiligen Marktpreisen eingefroren wird. Dieser Höchstbetrag schließt etwaige Kosten für das Einfrieren oder die Verarbeitung oder die mögliche Wertminderung des Erzeugnisses nicht ein. Die Mitgliedstaaten legen auch die Kontrollverfahren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, fest, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden und dass die Lagerbedingungen und die Lagerzeit eingehalten werden.
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