Artikel 19 Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL I Gemeinsame Vorschriften für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Investitionen, Agrarumwelt- und Klimainterventionen, Betreuung, Absatzförderung und Kommunikation, Fonds auf Gegenseitigkeit, Wiederbepflanzung, Ernte vor der Reifung und Nichternte, Ernteversicherungen, Marktrücknahmen und gemeinsame Lagerung
Artikel 19 Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung
Rückverweise
Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung“ auf, so stellen sie sicher, dass ein bestimmtes Erzeugnis endgültig vom Markt genommen wird, damit es nicht zu Ernährungszwecken erneut auf den Markt gebracht werden kann.
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihren GAP-Strategieplänen nur Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung“ im Obst- und Gemüsesektor sowie in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 und nur für verderbliche Erzeugnisse vorsehen, die auf ihrer normalen Handelsstufe ohne Kühlung nicht dauerhaft gelagert werden können.
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren GAP-Strategieplänen keine Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung“ für tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse des Zuckersektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.
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