Artikel 18 Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL I Gemeinsame Vorschriften für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Investitionen, Agrarumwelt- und Klimainterventionen, Betreuung, Absatzförderung und Kommunikation, Fonds auf Gegenseitigkeit, Wiederbepflanzung, Ernte vor der Reifung und Nichternte, Ernteversicherungen, Marktrücknahmen und gemeinsame Lagerung
Artikel 18 Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung
Rückverweise
Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne die Ernteversicherung und die Versicherung der Erzeugung als Intervention im Obst- und Gemüsesektor, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so können sie zusätzliche nationale Finanzmittel zur Unterstützung von Ernte- und Erzeugungsversicherungsmaßnahmen gewähren, die aus dem Betriebsfonds gefördert werden. Die gesamte öffentliche Unterstützung darf 80 % der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien zur Versicherung gegen Verluste nicht überschreiten.
Die Interventionen zur Ernteversicherung und Versicherung der Erzeugung decken keine Versicherungszahlungen ab, die die Erzeuger für mehr als 100 % der entstandenen Einkommensverluste entschädigen, wobei alle Ausgleichszahlungen für das versicherte Risiko aus anderen Stützungs- oder Versicherungsregelungen zu berücksichtigen sind.
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