Artikel 13 Betreuung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL III ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN DEN SEKTOREN GEMÄß ARTIKEL 42 DER VERORDNUNG (EU) 2021/2115
KAPITEL I Gemeinsame Vorschriften für Interventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in den anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für Investitionen, Agrarumwelt- und Klimainterventionen, Betreuung, Absatzförderung und Kommunikation, Fonds auf Gegenseitigkeit, Wiederbepflanzung, Ernte vor der Reifung und Nichternte, Ernteversicherungen, Marktrücknahmen und gemeinsame Lagerung
Artikel 13 Betreuung
Rückverweise
(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Betreuungsinterventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die betreffenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen:
a) bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Krisenpräventions- und -managementinterventionen auszutauschen, damit die Begünstigten von den Erfahrungen mit der Durchführung von Krisenpräventions- und Risikomanagementinterventionen profitieren können;
b) die Gründung neuer oder die Zusammenlegung bestehender Erzeugerorganisationen zu fördern oder einzelnen Erzeugern den Beitritt zu einer bestehenden Erzeugerorganisation zu ermöglichen, und Erzeugergruppierungen auf ihrem Weg zu anerkannten Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu beraten;
c) Vernetzungsmöglichkeiten für Anbieter und Empfänger von Betreuungsangeboten, insbesondere Vermarktungskanäle für Krisenprävention und -management, zu schaffen.
(2) Der Anbieter des Betreuungsangebots muss eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine Erzeugergruppierung sein. Der Anbieter des Betreuungsangebots erhält die Unterstützung für die Betreuungsintervention.
(3) Der Empfänger des Betreuungsangebots muss eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eine länderübergreifende Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen, eine Erzeugergruppierung oder ein Einzelerzeuger sein, der einer Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung angeschlossen ist oder nicht.
(4) Alle förderfähigen Kosten im Zusammenhang mit dem Betreuungsangebot werden an den Anbieter des Betreuungsangebots gezahlt, der diese Maßnahme in sein operationelles Programm aufnimmt.
(5) Betreuungsinterventionen dürfen nicht ausgelagert werden.
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