Artikel 10 Pflichten von Baumwolle erzeugenden Landwirten — Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
Gliederung
TITEL II ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE INTERVENTIONSKATEGORIEN IN FORM VON DIREKTZAHLUNGEN
KAPITEL II Baumwolle
Artikel 10 Pflichten von Baumwolle erzeugenden Landwirten
Rückverweise
(1) Ein Landwirt darf nicht Mitglied mehrerer anerkannter Branchenverbände gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sein.
(2) Landwirte, die einem anerkannten Branchenverband angehören, sind verpflichtet, ihre Baumwolle ausschließlich an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.
(3) Die Mitgliedschaft der Landwirte in einem anerkannten Branchenverband muss auf Freiwilligkeit beruhen.
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