ANHANG VIII MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON WERTPAPIERFIRMEN — Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
| Meldebogennummer | Bezeichnung |
| 0 | Überblick über die von Wertpapierfirmen nach Artikel 8 der Taxonomieverordnung offenzulegenden KPI |
| 1 | KPI IF – Handel für eigene Rechnung Dienstleistungen |
| 2 | KPI IF – Sonstige Dienstleistungen |
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