ANHANG VI MELDEBOGEN FÜR DIE KPI VON WERTPAPIERFIRMEN — Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (Text von Bedeutung für den EWR)
| Meldebogen-Nummer | Bezeichnung |
| 0 | Überblick über die KPI |
| 1 | Vermögenswerte für die Berechnung der GAR |
| 2 | GAR-Sektorinformationen |
| 3 | GAR KPI-Bestand |
| 4 | GAR KPI-Zuflüsse |
| 5 | KPI außerbilanzielle Risikopositionen |
| 6 | KPI Gebühren- und Provisionserträge aus anderen Dienstleistungen als Kreditvergabe und Vermögensverwaltung |
| 7 | KPI Handelsbuchbestand |
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