EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (Text von Bedeutung für den EWR)Anlage E

Anlage E TECHNISCHE SPEZIFIKATIONENDie Bezugnahme auf EU-Normen ist auf EU-Ebene möglich, um die technischen Spezifikationen von Produkten zu bewerten: EN 200 zu Sanitärarmaturen. Auslaufventile und Mischbatterien für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2. Allgemeine technische Spezifikation; EN 816 Sanitärarmaturen – Selbstschlussarmaturen PN 10; EN 817 Sanitärarmaturen – Mechanisch einstellbare Mischer (PN 10) – Allgemeine technische Spezifikation; EN 1111 Sanitärarmaturen – Thermostatische Mischer (PN 10) – Allgemeine technische Spezifikation; EN 1112 zu Sanitärarmaturen. Brausen für Sanitärarmaturen für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 – Allgemeine technische Spezifikation; EN 1113 zu Sanitärarmaturen – Brauseschläuche für Sanitärarmaturen für Wasserversorgungssysteme vom Typ 1 und Typ 2 – Allgemeine technische Spezifikation, einschließlich eines Verfahrens zur Prüfung der Biegefestigkeit des Schlauchs; EN 1287 zu Sanitärarmaturen. Thermostatische Mischer für die Anwendung im Niederdruckbereich. Allgemeine technische Spezifikation; EN 15091 Sanitärarmaturen – Sanitärarmaturen mit elektronischer Öffnungs- und Schließfunktion.FÜR SANITÄRTECHNISCHE GERÄTE

In Kraft seit 29. Dezember 2021
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