Artikel 99 Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL IV Transparenz
Artikel 99 Unterrichtung der Begünstigten über die Veröffentlichung sie betreffender Daten
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Begünstigten, dass sie betreffende Datengemäß Artikel 98 veröffentlicht werden und dass diese Daten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.
Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 auf ihre Rechte im Rahmen der genannten Verordnung und auf die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte hin.
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