Artikel 96 Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL II Verwendung des Euro
Artikel 96 Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Landeswährung zu tätigen, so ergreift dieser Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung des Euro im Vergleich zur Verwendung der Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.
(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die in Absatz 1 genannten geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Diese Maßnahmen dürfen erst wirksam werden, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Zustimmung hierzu mitgeteilt hat.
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