Artikel 92 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I Bereitstellung von Informationen
Artikel 92 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
a) Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen für folgende Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
b) die Modalitäten des Austausches von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen, einschließlich Art, Format und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für deren Speicherung;
c) die Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Statistiken und Berichten von den Mitgliedstaaten an die Kommission sowie die Fristen und Verfahren für diese Übermittlung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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