Artikel 90 Übermittlung von Informationen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I Bereitstellung von Informationen
Artikel 90 Übermittlung von Informationen
(1) Über die Übermittlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:
a) für die zugelassenen Zahlstellen und die benannten und zugelassenen Koordinierungsstellen:
b) für die bescheinigenden Stellen:
c) für Maßnahmen im Zusammenhang mit aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben:
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems gemäß Titel IV Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden