Artikel 87 System zur Kontrolle der sozialen Konditionalität — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL V Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der sozialen Konditionalität
Artikel 87 System zur Kontrolle der sozialen Konditionalität
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängt werden, die gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität gemäß Anhang IV der genannten Verordnung verstoßen.
Zu diesem Zweck nutzen die Mitgliedstaaten ihre geltenden Kontroll- und Durchsetzungssysteme im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen, um zu gewährleisten, dass die Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/2115, gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 oder gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine klare Trennung der Zuständigkeiten zwischen den für die Durchsetzung des Sozial- und Arbeitsrechts und der geltenden Arbeitsnormen verantwortlichen Behörden oder Stellen einerseits und den Zahlstellen andererseits; Letztere sind für die Ausführung von Zahlungen und die Verhängung von Sanktionen im Rahmen des Mechanismus der sozialen Konditionalität zuständig.
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