Artikel 86 Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL IV Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Konditionalität
Artikel 86 Beträge aus Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Artikel 85 ergeben.
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