Artikel 77 Prüfung durch die Mitgliedstaaten — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL III Prüfung von Geschäftsvorgängen
Artikel 77 Prüfung durch die Mitgliedstaaten
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen systematische Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Geschäftsvorgänge vor. Die Mitgliedstaaten achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen die bestmögliche Gewähr für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten bietet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem System und andere Risikofaktoren berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 78 relevant sein könnten.
(3) Die für die Anwendung dieses Kapitels verantwortliche(n) Stelle(n) muss bzw. müssen organisatorisch von den Dienststellen oder Dienststellenteilen unabhängig sein, die für die Zahlungen und für die den Zahlungen vorausgehenden Kontrollen verantwortlich sind.
(4) 40000
(5) Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die gemäß den Artikeln 49 und 50 durchgeführten Kontrollen unberührt.
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