Artikel 75 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikeln 68,69 und 70 — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL II Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 75 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit Artikeln 68,69 und 70
Rückverweise
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für
a) Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
b) grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich Parametern für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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