Artikel 68 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL II Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 68 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Rückverweise
(1) 5000
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
a) jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle und jede Einheit nichtlandwirtschaftlicher Flächen, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommt, eindeutig identifiziert;
b) aktuelle Angaben zu den Flächen enthält, die nach Einstufung der Mitgliedstaaten für eine Beihilfe für Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 in Betracht kommen;
c) die korrekte Lokalisierung landwirtschaftlicher Parzellen und nichtlandwirtschaftlicher Flächen, für die Zahlungen beantragt werden, ermöglicht.
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen.
Werden bei der Bewertung Mängel im System festgestellt, ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen oder sie werden andernfalls von der Kommission aufgefordert, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.
Der Kommission werden bis zum 15. Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, ein Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Durchführung übermittelt.
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