Artikel 66 Bestandteile des integrierten Systems — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL II Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 66 Bestandteile des integrierten Systems
Rückverweise
(1) Das integrierte System umfasst
a) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
b) ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebenenfalls ein tierbezogenes Antragssystem;
c) ein Flächenüberwachungssystem;
d) ein System zur Identifizierung der Begünstigten der Interventionen und Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 2;
e) ein Kontroll- und Sanktionssystem;
f) gegebenenfalls ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
g) gegebenenfalls ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
(2) Das integrierte System liefert Informationen, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 relevant sind.
(3) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(4) Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Einrichtungen oder Fachleute heranziehen, um die Einrichtung, die Überwachung und den Betrieb des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fachlichen Rat zu erteilen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen die für die ordnungsgemäße Einrichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb des integrierten Systems erforderlichen Maßnahmen und leisten einander – auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats – für die Zwecke dieses Kapitels Amtshilfe.
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