Artikel 61 Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL IV KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I Allgemeine Vorschriften
Artikel 61 Verstoß gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Rückverweise
Betrifft der Verstoß Unionsvorschriften oder nationale Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs nur bis zu dem Maße berührt ist, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.
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