Artikel 58 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit etwaiger Verrechnung von Beträgen und Formen der Meldungen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL IV Rechnungsabschluss
Abschnitt 3 Einziehungen aufgrund von Verstößen
Artikel 58 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit etwaiger Verrechnung von Beträgen und Formen der Meldungen
Rückverweise
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die etwaige Verrechnung der aus der Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge resultierenden Beträge und für die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt übermitteln müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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