Artikel 51 Zugang zu Unterlagen — Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften
Gliederung
TITEL III FINANZVERWALTUNG DES EGFL UND DES ELER
KAPITEL IV Rechnungsabschluss
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 51 Zugang zu Unterlagen
Rückverweise
(1) Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die Belege für die geleisteten Zahlungen und Unterlagen über die Durchführung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Kontrollen auf und stellen der Kommission diese Belege und damit zusammenhängende Informationen zur Verfügung.
Diese Belege und diese Informationen können unter den von der Kommission gemäß Absatz 3 festgelegten Voraussetzungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.
Werden diese Unterlagen und diese Informationen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Namen einer Zahlstelle handelt und für die Bewilligung von Ausgaben verantwortlich ist, so muss diese Behörde der zugelassenen Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Kontrollen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.
(2) Dieser Artikel gilt sinngemäß für die bescheinigenden Stellen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für die Anforderungen, nach denen die Belege und Informationen gemäß dem vorliegenden Artikel aufbewahrt werden müssen, einschließlich deren Form und ihrer Aufbewahrungsfrist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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